Statuten der ÖSG

Präambel

Am 24. 1. 1976 wurde in Frankfurt am Main die "Gesellschaft zum Studium des Schmerzes für Deutschland, Österreich und die Schweiz" gegründet; sie ist unter der Nummer 6851 im Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen. Der Verein ist eine juristische, selbstständige Sektion der "International Association for the Study of Pain" in Washington/USA und verfolgt die Durchsetzung der von dieser Vereinigung propagierten Ziele im deutschsprachigen Raum und in den nicht-deutschsprachigen Gebieten der Schweiz. Nach der Abspaltung der schweizerischen Sektion wurde durch die Mitgliederversammlung am 26. 9. 1990 in Hannover die Gründung einer eigenständigen Österreichischen Schmerzgesellschaft notwendig.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.     Der Verein führt den Namen "Österreichische Schmerzgesellschaft" (Österreichische Gesellschaft zum Studium des Schmerzes).
2.    
Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Zweck

Der Verein dient ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken, ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet (im Sinne der Bundesabgabenordung).

Der Verein hat auf dem Gebiete der Erforschung der Ursachen, der Therapie des Schmerzes sowie der Weiterbildung folgende Aufgaben:

a.     Die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen, die der Erforschung, Prävention und Bekämpfung des Schmerzes (einschließlich der Rehabilitation) förderlich sind.
b. 
   Die Zusammenführung von Wissenschaftlern, Ärzten und Angehörigen anderer an der Schmerzforschung, Schmerzdiagnostik und Schmerztherapie interessierter Berufe.
c.  
   Die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, insbesondere einer wissenschaftlichen Jahrestagung.
d. 
   Die Entwicklung und Aufstellung einer einheitlichen Klassifikation, Nomenklatur und von Begriffsbestimmungen, bezogen auf das Gebiet des Schmerzes und von Schmerzsyndromen.
e. 
    Die Förderung und Entwicklung einer sachbezogenen Datenbank in Österreich.
f.  
   Die Intensivierung der Ausbildung und Fortbildung von Ärzten und Angehörigen medizinischer und verwandter Berufe.
g.  
  Die Erteilung von Informationen und die Vermittlung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse in wissenschaftlichen Zeitschriften.
h.   
  Die Information der Öffentlichkeit über Resultate und Fortschritte der laufenden Forschung.
i.   
   Die Pflege enger wissenschaftlicher und organisatorischer Kontakte zu anderen verwandten Gesellschaften.
j.  
    Die Gründung und Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, die mit ähnlicher Zielsetzung in Österreich gegründet werden.
k.  
   Die Unterstützung des der Schmerzforschung dienenden Dachverbandes "International Association for the Study of Pain".

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1.     Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

a.     Vorträge und sonstige Veranstaltungen
b.  
  Versammlungen
c.   
  Informationsveranstaltungen über Schmerz
d.
    Fortbildungsveranstaltungen
e. 
    Unterstützung der Forschung auf dem Gebiet von Schmerz
f.  
   Zusammenarbeit mit allen Personen und Institutionen, die sich mit Schmerz beschäftigen

2.     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a.     Mitgliedsbeiträge
b.
    Erträge aus Veranstaltungen, Kursen, Seminaren und vereinseigenen Unternehmungen
c.   
  Subventionen
d. 
   Zuwendungen von öffentlichen und privaten Einrichtungen
e.   
  Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende, korrespondierende und Ehrenmitglieder.

1.     Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
2.   
  Unterstützende Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem materiell fördern.
3.   
  Korrespondierende Mitglieder sind jene, die sich aufgrund einschlägiger Tätigkeit Verdienste erworben haben und zu solchen ernannt werden.
4.  
   Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die Angehörige eines medizinischen oder eines Berufes sind, der geeignet ist, den Zielen des Vereines fachlich zu dienen.
2.  
   Über die Aufnahme bzw. Ernennung von ordentlichen, unterstützenden und korrespondierenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. 
    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
4. 
    Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Streichung oder freiwilligen Austritt aus dem Verein sowie - bei den natürlichen Personen - durch Tod und - bei juristischen Personen - durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2.   
  Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
3. 
    Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. 
    Über den Ausschluss, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Antrag des Vorstandes.
5. 
    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Der Verein unterstützt nach Möglichkeit die Tätigkeiten der Mitglieder, welche den Zwecken des Vereines dienen. Das Stimmrecht der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Alle anderen Mitglieder haben nur beratende Funktion.
2.  
   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10)
- der Vorstand (§§ 11 bis 13)
- der Rechnungsprüfer (§ 14)
- das Schiedsgericht (§ 15)

§ 9 Mitgliederversammlung

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
2.  
   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3.  
   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. 
    Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. 
    Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Eine Erweiterung der Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
6.  
   Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, darf aber 3 Fremdstimmen pro Mitglied nicht übersteigen.
7.  
   Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter s. Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8.  
   Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. 
    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident bzw. einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2.  
   Beschlussfassung über den Kostenvoranschlag.
3.   
  Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4.  
   Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder.
5. 
    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6. 
    Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
7.  
   Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
8.
     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus: Präsident, 2 Vizepräsidenten (Elect- und Pastpresident), Sekretär, Kassier und dem Beirat, der bis zu 15 Personen betragen kann. Weiters sollen nach Möglichkeit die für die Schmerzforschung relevanten Fachgebiete im Beirat vertreten sein.
2. 
    Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. 
    Der Präsident wird auf zwei Jahre gewählt. Er kann höchstens für eine zweite Amtsperiode gewählt werden.
4. 
    Der engere Vorstand bestehend aus Präsident, Präsident elect, Präsident past, Sekretär und Kassier bildet ein Executive Board, das die Geschäfte der ÖSG tätigt und entscheidungsfähig ist. Dieser Handlungsgrupe können 1-2 Personen auf Vorschlag vom Präsidenten beigewählt werden. Das Executive Board trifft sich zur Entscheidungsfindung mehrmals im Jahr.
5.  
   Der gesamte Vorstand, also Executive Board plus Beirat, trifft sich 2 Mal im Jahr im Rahmen einer Vorstandssitzung wobei das Executive Board vor dem Beirat Rechenschaft ablegen muss.
6. 
    Die Mitgliedschaft im Beirat wird auf  4 Jahre begrenzt, wobei das jeweilige Beirats sich nach diesen 4 Jahren auf eigene Initiative zur Wiederwahl stellen kann. Die 4 Jahre ruhen außerdem während der Mitgliedschaft im Executive Board.
7.
     Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Vorstandsmitglieder, die sich aus dem Berufsleben zurückziehen, scheiden aus dem Vorstand aus.
8.  
   Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen.
9.
     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei anwesend sind.
10. 
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.
  Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung sein Vertreter (der President elect), bei seiner Verhinderung der Pastpresident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
12. 
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
13. 
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:

1.     Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2.
     Vorbereitung der Mitgliederversammlung
3.  
   Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
4.  
   Verwaltung des Vereinsvermögens
5.  
   Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
6. 
    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
7.  
   Organisation der in § 2 genannten Aufgabenbereiche
8.   
  Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1.     Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2.
     Der President elect übernimmt die Aufgaben des Präsidenten bei dessen Verhinderung.
3.    
Der Pastpresident übernimmt die Aufgaben des ersten President elect bei dessen Verhinderung.
4.   
  Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
5.   
  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
6. 
    Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn einer der beiden Vizepräsidenten.

§ 14 Der Rechnungsprüfer

1.     Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
2.  
   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3.     Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

1.     In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2.  
   Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
3.  
   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Gleichberechtigung

Sämtliche Funktionen im Verein können unabhängig von der Terminologie (z. B. Kassier - Kassiererin - usw.) sowohl von Frauen als auch Männern ausgeübt werden.

§ 17 Auflösung des Vereines

1.     Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. 
    Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen, der nach Abdeckung der Passiva, das Vermögen des Vereines an eine andere wissenschaftliche, gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Bundesabgabenordnung mit der Auflage übergibt, das Vereinsvermögen im Sinne der Ziele des Vereines (§ 2) zu verwenden.