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Vereinsziel

„Gemeinsam gegen den Schmerz“
Österreichische Schmerzgesellschaft agiert als Ansprechpartner und Sprachrohr der Schmerzexperten in Österreich

Mehr als 30 Jahre aktiv

1991 wird die „Österreichische Schmerzgesellschaft“ (ÖSG) gegründet. Dies geschieht in Reaktion auf die Auflösung der deutschsprachigen Vereinigung der „International Association of Pain“ im Wissen, wie wichtig es ist, in Österreich eine Vereinigung zu haben, die sich für eine bestmögliche Schmerzmedizin im Land engagiert. Erster Präsident wird der angesehene Neurologe Univ.-Prof. Dr. Dieter Klingler aus Linz. Bewusst als multidisziplinäre Gesellschaft definiert, sollen in dieser Gesellschaft alle in der Schmerzbehandlung und Schmerzforschung Tätigen vereint werden. Zu tun gibt es viel:

Als primäre Ziele werden in der ÖSG die Verbesserung und die Optimierung der schmerzmedizinischen Versorgung und der schmerzmedizinischen Ausbildung sowie die Förderung der Schmerzforschung definiert. Darüber hinaus gibt es noch …

Patienten-orientierte Ziele

Zur Verbesserung der Versorgungssituation der Schmerzpatienten setzt sich die ÖSG für die Errichtung flächendeckender abgestufter Versorgungseinrichtungen nach definierten Qualitäts- und Strukturkriterien sowie für die Etablierung von Akutschmerzdiensten in den Spitälern ein. Ein weiteres wichtiges Projekt ist die Abbildung der schmerzmedizinischen Versorgungstrukturen und -kriterien für den niedergelassenen, ambulanten und stationären Bereich im Österreichischen Strukturplan Gesundheit.

Ausbildungs-orientierte Ziele

Fachlich fundierte Aus- und Weiterbildung sind wesentliche Voraussetzungen für eine optimale schmerzmedizinische Versorgung. Die ÖSG ist daher bestrebt, die Schmerzmedizin als Querschnittsfach in das universitäre humanmedizinische Studium nach internationalem Vorbild zu integrieren. Darüber hinaus engagiert sich die ÖSG auch, bedarfsorientierte, dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende Weiterbildung anzubieten (Schmerzdiplomkurse) und im Konsens mit anderen Fachgesellschaften Versorgungskonzepte und Behandlungsalgorithmen zu erarbeiten.

Wissenschafts-orientierte Ziele

Die Schmerzforschung liefert wichtige Erkenntnisse über Schmerzentstehung, Schmerzverarbeitung und Schmerzempfindung. Die Österreichische Schmerzgesellschaft vergibt jährlich Wissenschaftspreise, um die schmerzmedizinische Grundlagen- und Versorgungsforschung zu fördern.

 

Präsidium/Vorstand

Präsidium (2023 bis 2025)

Dem Präsidium obliegt die Leitung der Österreichischen Schmerzgesellschaft. Er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2020. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Im Vorstand der Österreichischen Schmerzgesellschaft sitzen ExpertInnen unterschiedlichster Fachdisziplinen.



Präsident
A.o. Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Eisner

Medizinische Universität Innsbruck
Universitätsklinik für Neurochirurgie
A-6020 Innsbruck, Anichstraße 35
T: +43 512 504-80982
E: wilhelm.eisner@i-med.ac.at
Vizepräsident
Univ.-Prof. Dr. Richard Crevenna, MBA, MMSc

Vorstand der Universitätsklinik für Physikalische Medizin,
Rehabilitation und Arbeitsmedizin
Medizinische Universität Wien
A-1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20
T: +43 1 4040 043 330
E: richard.crevenna@meduniwien.ac.at
Past-Präsidentin
OÄ Dr. Waltraud Stromer

Landesklinikum Horn
Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin
A-3580 Horn, Spitalgasse 10
T: +43 2982 9004-0
E: waltraud.stromer@horn.lknoe.at
Generalsekretär
Prim. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Likar, MSc

Klinikum Klagenfurt am Wörthersee
Abt. für Anästhesie und Intensivmedizin
A-9020 Klagenfurt, Feschnigstraße 11
T: +43 463 538 34303
E: rudolf.likar@kabeg.at
Sekretär
Prim. Mag. Dr. Gregor Kienbacher, MSc

Theresienhof - Klinikum für Orthopädie
und orthopädische Rehabilitation
Ärztliche Leitung
A-8130 Frohnleiten, Hauptplatz 3-5
T: +43 3126 4700
E: kienbacher@theresienhof.at
Kassier
Prim. Priv.-Doz. Dr. Nenad Mitrovic

Salzkammergut-Klinikum Vöcklabruck
Abt. Neurologie
A-4840 Vöcklabruck, Dr.-Wilhelm-Bock-Straße 1
T: +43 50 554 71-0
E: nenad.mitrovic@ooeg.at
EFIC-Councillor
OA Dr. Wolfgang Jaksch DEAA

Klinik Ottakring
Abt. Anästhesie, Intensiv- und Schmerzmedizin
A-1160 Wien, Montleartstraße 37
T: +43 1 49150-4008
E: wolfgang.jaksch@chello.at
 

Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Österreichischen Schmerzgesellschaft. Er ist das „Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2020. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Im Vorstand der Österreichischen Schmerzgesellschaft sitzen ExpertInnen unterschiedlichster Fachdisziplinen.

 

 

Prim. ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Aigner
Landesklinikum Tulln
Klinische Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin
A-3430 Tulln, Alter Ziegelweg 10
T: +43 2272 601-79770
Mag. pharm. Martina Anditsch, aHPh
Ärztliche Direktion
Wiener Gesundheitsverbund
Universitätsklinikum AKH Wien
A-1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20
T: +43 1 4040 015 610
Univ.-Prof. Dr. Michael Ausserwinkler
Ordination
A-9500 Villach, Hans-Gasser-Platz 6
T: +43 699 11107760
Assoc. Prof. Ruth Drdla-Schutting, PhD
MedUni Wien, Zentrum für Hirnforschung, Abt. für Neurophysiologie
A-1090 Wien, Spitalgasse 4
T: +43 1 40160-34126
Svetlana Geyrhofer, BA
Gesellschaft für Schmerzmanagement der Gesundheits- und Krankenpflege (GeSGuK)
Präsidentin
A-4360 Grein, Kreuznerstraße 10
T: +43 660 785 6000
OÄ Dr. Gabriele Grögl-Aringer
Krankenanstalt Rudolfstiftung
Abt. für Anästhesie und operative Intensivmedizin
A-1030 Wien, Juchgasse 25
T: +43 1 71165-94076
Prim. Univ.-Doz. Dr. Gerd Ivanic
OK-Institut der Privatklinik Graz-Ragnitz
Ärztliche Leitung
A-8047 Graz, Berthold-Linder-Weg 15
T: +43 316 596-2001
Priv.-Doz. Dr. med. Stefan Leis, MME
Uniklinikum Salzburg, Christian-Doppler-Klinik
Universitätsklinik für Neurologie der PMU
A-5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 79
T: +43 5 7255-0
Dr. Stefan Neuwersch-Sommeregger, MSc
Klinikum Klagenfurt am Wörthersee
Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin
A-9020 Klagenfurt, Feschnigstraße 11
T: +43 463 538-34303
ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas Sandner-Kiesling
Klinische Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin II
Univ. Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin
A-8036 Graz, Auenbruggerplatz 5
T: +43 316 385-81858 
Univ.-Prof. Dr. Sabine Sator
Spezielle Anästhesie und Schmerzmedizin
MUW/AKH Wien
A-1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20
T: +43 1 4040 041 440
Univ.-Prof. Ing. Dr. Andreas Schlager, MSc(ISMed), MSc (PallCare)
Medizinische Universität Innsbruck
Klinik für Anaesthesie und Intensivmedizin
Department für Operative Medizin
A-6020 Innsbruck, Anichstraße 35
T: +43 050 504-22462
Bernhard Taxer, MSc
Hochschullektor (FH)
FH | JOANNEUM Gesellschaft mbH
Institut Physiotherapie
A-8020 Graz, Eggenberger Allee 13
T: +43 316 5453-6554
Dr. Anna Vavrovsky
Managing Partner Academy for Value in Health GmbH
A-1010 Wien, Schubertring 2/Johannesgasse 18
T: +43 1 9971011-0
Dr. Thomas Weber
Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin
A-8505 St. Nikolai im Sausal, St. Nikolai im Sausal 17
T: +43 664 1404029
OA Dr. Michael Wölkhart, MSc, MBA
Salzkammergut Klinikum Vöcklabruck
Physikalische Medizin und Rehabilitation
A-4840 Vöcklabruck, Dr.-Wilhelm-Bock-Straße 1
T: +43 5 055471-27080/-27081/-27082
 
 

Sekretariat

Mag. Gitti Grobbauer zeichnet sich nunmehr seit einigen Jahren für alle Sekretariatsagenden der Österreichischen Schmerzgesellschaft verantwortlich. Sie hat sich in dieser Zeit als fixe und verlässliche Anlaufstelle für alle Agenden der ÖSG etabliert. Sämtliche Anliegen, die an die ÖSG herangetragen werden, werden von ihr bearbeitet und koordiniert. In den vergangenen Jahren konnte auch der ÖSG-Kongress durch die tatkräftige Unterstützung des Sekretariats von uns selbst organisiert werden. In Zukunft werden wir die schmerzmedizinische Ausbildung noch verstärken. Bereits 2021 werden wir ein deutlich erweitertes Angebot an Schmerzdiplomkursen anbieten können. Auch an den Ausbau der Initiativen für unsere PatientInnen ist gedacht.

Wann immer Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Mag. Gitti Grobbauer, die rasch und effizient dafür sorgen wird, dass Ihre Frage an der richtigen Stelle landet und beantwortet werden kann.


Österreichische Schmerzgesellschaft
Sekretariat

Mag. Gitti Grobbauer
E: office@oesg.at
T: +43 316 208 218
M: +43 664 544 0807
 
 

Statuten

Statuten des Vereins

Österreichische Schmerzgesellschaft

Präambel

Am 24.1.1976 wurde in Frankfurt am Main die "Gesellschaft zum Studium des Schmerzes für Deutschland, Österreich und die Schweiz" gegründet; sie ist unter der Nummer 6851 im Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen. Der Verein ist eine juristische, selbstständige Sektion der "International Association for the Study of Pain" in Washington/USA und verfolgt die Durchsetzung der von dieser Vereinigung propagierten Ziele im deutschsprachigen Raum und in den nicht-deutschsprachigen Gebieten der Schweiz. Nach der Abspaltung der schweizerischen Sektion wurde durch die Mitgliederversammlung am 26. 9.1990 in Hannover die Gründung einer eigenständigen Österreichischen Schmerzgesellschaft notwendig.

Die primären Vereinsziele sind:

  1. Verbesserung der Situation der Schmerzpatienten in Österreich
  2. Entwicklung von Umsetzungsempfehlungen zur einrichtungsübergreifenden Bündelung von schmerzmedizinischen Kompetenzen
  3. Förderung und Strukturierung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen
  4. Empfehlungen für Schmerztherapie und Qualitätskontrolle
  5. Beratung von Entscheidungsträgern
  6. Beratung von schmerztherapeutischen Einrichtungen
  7. Entwicklung von Maßnahmen zur schmerzmedizinischen Qualitätssicherung (z.B. Erarbeitung eines Schmerzregisters zur Verbesserung der Versorgungsforschung)
  8. Unterstützung projektbezogener Entwicklungen gemeinsamer schmerzmedizinischer Qualitätsstandards
  9. Zusammenarbeit mit akkreditierten Vereinen, Fach- und Patientenorganisationen

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Österreichische Schmerzgesellschaft“.
  2. Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist gemeinnützig und dient wissenschaftlichen Zwecken.
  2. Der Verein hat auf dem Gebiete der Erforschung der Ursachen, der Therapie des Schmerzes sowie der Weiterbildung folgende Aufgaben:
    1. Die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen, die der Erforschung, Prävention und Bekämpfung des Schmerzes (einschließlich der Rehabilitation) förderlich sind.
    2. Die Zusammenführung von Wissenschaftlern, Ärzten und Angehörigen und anderer Berufe, die in der Schmerzforschung, Schmerzdiagnostik und Schmerztherapie tätig sind oder an diesen interessiert sind.
    3. Die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen.
    4. Die Entwicklung und Aufstellung einer einheitlichen Klassifikation, Nomenklatur und von Begriffsbestimmungen, bezogen auf das Gebiet des Schmerzes und von Schmerzsyndromen.
    5. Die Erteilung von Informationen und die Vermittlung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse in wissenschaftlichen Zeitschriften.
    6. Die Information der Öffentlichkeit über Resultate und Fortschritte der laufenden Forschung.
    7. Die Pflege enger wissenschaftlicher und organisatorischer Kontakte zu anderen verwandten Gesellschaften.
    8. Die Gründung und Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften.
    9. Die Unterstützung des der Schmerzforschung dienenden Dachverbandes International Association for the Study of Pain (IASP) und der European Federation of IASP Chapters (EFIC).
  3. Zweck des Vereins ist es überdies, die Rolle und das Ausmaß von Schmerz in Österreich in der Gesundheitspolitik zu verankern, um entsprechende Steuerungsmaßnahmen anzustoßen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
    1. Vorträge und sonstige Veranstaltungen;
    2. Versammlungen;
    3. Informationsveranstaltungen über Schmerz;
    4. Fortbildungsveranstaltungen;
    5. Unterstützung der Forschung auf dem Gebiet des Schmerzes;
    6. Zusammenarbeit mit allen Personen und Institutionen, die sich mit Schmerz beschäftigen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Mitgliedsbeiträge;
    2. Erträgnisse von Veranstaltungen, Kursen, Seminaren und vereinseigenen Unternehmen;
    3. Subventionen;
    4. Zuwendungen von öffentlichen und privaten Einrichtungen (Sponsoring);
    5. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende, korrespondierende und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem materiell fördern.
  4. Korrespondierende Mitglieder sind jene, die sich aufgrund einschlägiger Tätigkeit Verdienste erworben haben und zu solchen ernannt werden.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche oder korrespondierende Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die Angehörige eines medizinischen oder eines Berufes sind, der geeignet ist, den Zielen des Vereines fachlich zu dienen.
  2. Unterstützende Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.  
  3. Über die Aufnahme bzw. Ernennung von ordentlichen, unterstützenden und korrespondierenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
  5. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch (i) Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, (ii) durch freiwilligen Austritt (iii) durch Ausschluss und durch (iv) Streichung aus dem Verein.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen drei Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Über den Ausschluss wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über Antrag des Vorstandes.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen beschlossen werden. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Der Verein unterstützt nach Möglichkeit die Tätigkeiten der Mitglieder, welche den Zwecken des Vereines dienen. Das Stimmrecht der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Alle anderen Mitglieder haben nur beratende Funktion.
  2. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
  3. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen vier Wochen zu geben.
  4. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand, bestehend aus dem Präsidium und dem erweiterten Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
    1. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 12 dieser Statuten),
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 12 dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt in der Regel durch das Präsidium (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), in den Fällen des § 9 Abs 2 lit d dieses Statuts durch die Rechnungsprüfer oder gemäß § 9 Abs 2 lit e dieses Statuts oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Eine Erweiterung der Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, darf aber drei Fremdstimmen pro Mitglied nicht übersteigen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Beschlüsse
    1. über die Enthebung von Vorstandsmitgliedern,
    2. mit denen das Statut des Vereins geändert oder
    3. mit denen der Verein aufgelöst werden soll

bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Kostenvoranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zumindest 15 und höchstens 25 Mitgliedern. Er unterteilt sich in Präsidium und erweiterten Vorstand. Das Präsidium besteht aus Präsident, Vizepräsident, Past-Präsident, Generalsekretär, Sekretär, Kassier und gegebenenfalls einem weiteren Mitglied aus dem erweiterten Vorstand sowie allenfalls einer zu wählenden führenden Persönlichkeit einer internationalen Gesellschaft, welche dieselben Ziele wie der Verein verfolgt.
  2. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Wiederwahl für die Funktionen des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist nur für eine Periode möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Wahlvorschläge sind vorab ausschließlich an den Präsidenten zu richten. Das Ausscheiden aus dem Vorstand wird mit dem 65. Lebensjahr festgelegt. In Ausnahmefällen kann vom Vorstand eine Verlängerung für eine Funktionsperiode von 2 Jahren in der Mitgliederversammlung beantragt werden.
  3. Der Vorstand trifft sich mindestens zwei Mal im Jahr im Rahmen einer Vorstandsitzung. Sitzungen des Präsidiums haben tunlichst öfter, allenfalls auch informell im Rundlaufweg, stattzufinden, um ein möglichst effizientes Management des Vereins sicherzustellen.
  4. Sitzungen des Präsidiums wie auch Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Vizepräsidenten mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Vizepräsident auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 3 Vorstandmitglieder aus dem Präsidium und 5 Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand anwesend sind. Abstimmungen mittels Umlaufbeschluss sind zulässig, wenn zumindest die Hälfte der Vorstandsmitglieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihre Stimme abgeben. Die Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vorstandsmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, darf aber eine Fremdstimme pro Vorstandsmitglied nicht übersteigen.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Für die Bearbeitung fachlicher Fragen aller Art kann der Vorstand ausgewiesene externe Experten zu erweiterten Vorstandssitzungen heranziehen.
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
  10. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Ein Enthebungsgrund ist insbesondere die Verletzung der die Vorstandsmitglieder betreffenden Verschwiegenheitsverpflichtungen.
  11. Einzelne Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  12. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zur Wahl vorzuschlagen, die in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen hat. Mitglieder des Präsidiums können vom Präsidium im Fall des Ausscheidens kooptiert werden, wobei die Kooptierung anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl der Mitglieder des Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  4. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
  5. Beschlussfassung über Erstellung und Änderung einer Geschäftsordnung;
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens und dessen Verwendungszweck, insbesondere auch Sicherstellung der Finanzierung von Studien vor deren Auftragserteilung und Kostenkontrolle;
  7. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  9. Organisation der in § 2 genannten Aufgabenbereiche,
  10. Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Die Führung der Geschäfte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs erfolgt durch das Präsidium. Der erweiterte Vorstand ist für Maßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nach Maßgabe einer für den Vorstand zu verabschiedenden Geschäftsordnung einzubeziehen.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Er hat gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern ein Dirimierungsrecht.
  2. Er führt gemeinsam mit den übrigen Präsidiumsmitgliedern die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Kassiers gemeinsam. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn sein Vizepräsident.  
  5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im Präsidium und im erweiterten Vorstand.
  6. Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung, von Präsidiumssitzungen und Sitzungen des erweiterten Vorstandes.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied

§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören.
  3. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem erweiterten Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

 § 15 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Gleichberechtigung

Sämtliche Funktionen im Verein können unabhängig von der Terminologie (z. B. Kassier/Kassiererin usw.) sowohl von Frauen als auch Männern ausgeübt werden.

§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige oder behördliche Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen, der nach Abdeckung der Passiva das Vermögen des Vereines an eine andere wissenschaftliche gemeinnützige Körperschaft im Sinne der Bundesabgabenordnung mit der Auflage übergibt, das Vereinsvermögen im Sinne der Ziele des Vereines (§ 2) zu verwenden. Ebenso ist bei einer behördlichen Auflösung des Vereins bzw. dem Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks vorzugehen.
 
 

Bisherige Präsidenten

Amtszeit

 Präsident

1991 - 1995

 Univ.-Prof. Dr. Dieter Klingler †

1995 - 1999

  Univ.-Prof. Dr. Peter Wessely

1999 - 2001 

 Univ.-Prof. Dr. Günther Lanner

2001 - 2003

 Univ.-Prof. DDr. Hans Georg Kress

2003 - 2005

 Univ.-Prof. Dr. Eckehard Beubler

2005 - 2007

 Univ.-Prof. Dr. Rudolf Likar

2007 - 2009

 Univ.-Prof. Dr. Michael Bach

2009 - 2011

 Univ.-Prof. Dr. Wilfried Ilias

2011 - 2013

 Univ.-Prof. Dr. Günther Bernatzky

2013 - 2015

 Prim. Univ.-Prof. Dr. Christian Lampl

2015 - 2017

 OA Dr. Wolfgang Jaksch DEAA

2017 - 2019

 OÄ Dr. Gabriele Grögl-Aringer

2019 - 2021

 Prim. Priv.-Doz. Dr. Nenad Mitrovic

2021 - 2023

 OÄ Dr. Waltraud Stromer

2023 -  

 A.o. Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Eisner